Damit ist die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Gesichert erscheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N 2 zu Art. 187 StGB). Der Beschuldigte hat vorliegend hochrangige Rechtsgüter, namentlich die ungestörte sexuelle Entwicklung und die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin 1 verletzt.