1.2 der Anklageschrift 24.3.1 Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern will. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB).