68 ellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von 3.6 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Da es sich um einen neuen Vorfall mit neuem Tatentschluss und zudem ein anderes Opfer handelt, ist diese zu 2/3, ausmachend 2.4 Monate, zur Strafe gemäss Ziff. IV.24.1.4 zu asperieren. 24.3 Asperation für den Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift 24.3.1 Objektive Tatkomponenten