19 Abs. 2 aStGB). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Ausführungen in E. IV.23.2 verwiesen werden. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 8.4 Monaten (70% von 12 Monaten) Freiheitsstrafe verschuldensmindernd berücksichtigt. 24.2.4 Fazit und Asperation In Gesamtwürdigung der ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Abzug von 8.4 Monaten für die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer für den Vorwurf der sexu-