24.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, auf die sexuelle Befriedigung seiner Bedürfnisse gerichteten Motiven. Dabei setzte er sich rücksichtslos über die klar geäusserten Wünsche und Bedürfnisse der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg. Dies ist bei Sexualdelikten jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich daher neutral aus. 24.2.3 Verminderte Schuldfähigkeit Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zudem die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 aStGB).