Durch den Vorfall wurde das Sicherheitsgefühl der Straf- und Zivilklägerin 1 schwer beeinträchtigt. Die vom Beschuldigten angewendete Gewalt ist hingegen von der Intensität als noch im unteren Bereich anzusiedeln. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und das Spektrum aller erdenklicher Fälle sexueller Nötigungen noch eher im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für angemessen. 24.2.2 Subjektive Tatkomponenten