Der Beschuldigte nahm die Straf- und Zivilklägerin 1 zudem über lange Zeit mehrfach an der Hand, drückte den Halteknopf, bestimmte, wo man sass oder stand und demonstrierte damit das zwischen ihnen deutlich bestehende Machtgefälle. Als der Beschuldigte die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 betrat waren die Übergriffe zwar bereits beendet, der Beschuldigte verbliebt jedoch auch im Nachtatverhalten dabei, weiter zu insistieren, um namentlich nach der Telefonnummer der Straf- und Zivilklägerin 1 zu fragen. Durch den Vorfall wurde das Sicherheitsgefühl der Straf- und Zivilklägerin 1 schwer beeinträchtigt.