Ebenfalls in Erwägung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 körperlich deutlich überlegen war. Der Beschuldigte nahm die Straf- und Zivilklägerin 1 zudem über lange Zeit mehrfach an der Hand, drückte den Halteknopf, bestimmte, wo man sass oder stand und demonstrierte damit das zwischen ihnen deutlich bestehende Machtgefälle.