Der Beschuldigte hat auch bei diesem Vorfall ein sehr gezieltes, vehementes und ausdauerndes Vorgehen an den Tag gelegt, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 zuerst angesprochen und sich mit anzüglichen Bemerkungen und Komplimenten herangetastet hat, danach nicht mehr von ihr abliess, bis es zu Hause schliesslich zu einer Intervention durch die Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1 kam. Ebenfalls in Erwägung zu ziehen ist, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 körperlich deutlich überlegen war.