Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte diese Tat nicht von langer Hand geplant, sondern die sich ergebende Situation spontan genutzt, als er die zufällig an der Bushaltestelle wartende Straf- und Zivilklägerin 1 gesehen hat. Der Beschuldigte hat auch bei diesem Vorfall ein sehr gezieltes, vehementes und ausdauerndes Vorgehen an den Tag gelegt, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 zuerst angesprochen und sich mit anzüglichen Bemerkungen und Komplimenten herangetastet hat, danach nicht mehr von ihr abliess, bis es zu Hause schliesslich zu einer Intervention durch die Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1 kam.