67 im Zeitpunkt des Berichts nach wie vor an stark ausgeprägten sozialen Ängsten (pag. 1381). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte diese Tat nicht von langer Hand geplant, sondern die sich ergebende Situation spontan genutzt, als er die zufällig an der Bushaltestelle wartende Straf- und Zivilklägerin 1 gesehen hat.