Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 29.5 Monaten (70% von 42 Monaten) Freiheitsstrafe verschuldensmindernd berücksichtigt. 24.1.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ist eine Einsatzstrafe von 12.5 Monaten angemessen. 24.2 Asperation für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung nach Ziff. 2 der Anklageschrift 24.2.1 Objektive Tatkomponenten