Es bleibt bei einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 24.1.3 Verminderte Schuldfähigkeit Als Strafmilderungsgrund ist vorliegend zudem die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Ausführungen in E. IV.23.2 verwiesen werden. Die schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 29.5 Monaten (70% von 42 Monaten) Freiheitsstrafe verschuldensmindernd berücksichtigt.