Es ging diesem offenkundig darum, die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu Lasten der Strafund Zivilklägerin 2 zu befriedigen, wofür er sich bewusst ein leichtes Opfer suchte. Dies ist Sexualdelikten jedoch tatbestandsimmanent und wirkt sich daher, entgegen der Annahme der Vorinstanz, neutral aus. Ebenfalls neutral zu gewichten ist der Umstand, dass es für den Beschuldigten ein leichtes gewesen wäre, sich rechtstreu zu verhalten. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatschwere daher neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt bei einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten.