Dies kann daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) noch knapp im leicht bis mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten für angezeigt. 24.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Es ging diesem offenkundig darum, die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu Lasten der Strafund Zivilklägerin 2 zu befriedigen, wofür er sich bewusst ein leichtes Opfer suchte.