66 dass dieser keine übermässige Gewalt angewendet habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 brutal und heftig vorgegangen und dabei eher wie ein Tier als wie ein Mensch gewirkt hat. Zudem hat der Beschuldigte durchaus ein gewisses Mass an Gewalt an den Tag gelegt, namentlich indem dieser die Strafund Zivilklägerin 2 würgte. Dies kann daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.