Vielmehr ergriff der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit, widersetzte sich den Regeln der Institution und besuchte die Straf- und Zivilklägerin 2 in ihrem Zimmer in einem Zeitpunkt, wo sich diese nicht zur Wehr setzen konnte. Sodann vollzog er die von ihm beabsichtigten Handlungen ohne Kompromiss und nutzte dabei die wehrlose Straf- und Zivilklägerin 2 nach seinem Belieben, bis seine Befriedigung erreicht war. Dabei setzte er die Straf- und Zivilklägerin 2 mehrmals Gefahren aus, indem er diese würgte und durch den Verzicht auf ein Kondom die Gefahr einer Schwangerschaft oder der Übertragung von Krankheiten schuf. Dieses Verhalten ist als skrupellos zu bezeichnen.