Dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, ist zudem nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte sich seit dem Vorfall in Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft respektive vorzeitigem Massnahmenvollzug befindet. Würden mehrere Vorfälle vorliegen, wären mehrere Schuldsprüche zu fällen. Vielmehr ergriff der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit, widersetzte sich den Regeln der Institution und besuchte die Straf- und Zivilklägerin 2 in ihrem Zimmer in einem Zeitpunkt, wo sich diese nicht zur Wehr setzen konnte.