Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, dass er die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht kannte, er keine übermässige Gewalt angewendet hat und es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. So ist ein mit dem Täter unbekanntes Opfer vom Eingriff nicht minder schwer betroffen. Dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, ist zudem nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte sich seit dem Vorfall in Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft respektive vorzeitigem Massnahmenvollzug befindet.