Der Beschuldigte verübte gleich mehrere sexuelle Handlungen. So vollzog dieser den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin 2, wobei er grob vorging, die Positionierung der Straf- und Zivilklägerin 2 nach seinem Bedürfnis anpasste und schlussendlich ausserhalb des Körpers abspritzte. Durch die Nichtbenutzung eines Kondoms wurde die Straf- und Zivilklägerin 2 ohne ersichtlichen Grund einer zusätzlichen Gefahr (dazu sogleich) ausgesetzt. Daneben drang der Beschuldigte aber auch mit zwei Fingern in die Straf- und Zivilklägerin 2 ein und würgte diese.