Fast drei Jahre nach dem Vorfall bestehen daher weiterhin nennenswerte Folgeerscheinungen bei der Straf- und Zivilklägerin 2. Was die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten hinterhältig war. Die Straf- und Zivilklägerin 2 musste, als sie die Tür ihres Zimmers in einem betreuten Wohnheim öffnete, schlicht nicht damit rechnen, dass ihr Zustand zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse ausgenutzt werde. Der Beschuldigte verübte gleich mehrere sexuelle Handlungen.