Des Weiteren wurde beim Gericht die Dispensation der Straf- und Zivilklägerin 2 von der Teilnahmepflicht an der Berufungsverhandlung beantragt. Diesbezüglich wurde dem Gericht ein von Dr. med. AW.________ ausgestelltes Arztzeugnis zugesandt, in welchem zur Minimierung des Risikos einer erneuten Dekompensation die Dispensation von der Verhandlung empfohlen wurde (pag. 1992). Fast drei Jahre nach dem Vorfall bestehen daher weiterhin nennenswerte Folgeerscheinungen bei der Straf- und Zivilklägerin 2. Was die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten hinterhältig war.