65 und nach eigenen Angaben zudem an Angstgefühlen, Unsicherheit, lähmender Angst, dissoziativen Episoden, Flash-Backs und Albträumen leide sowie Misstrauen gegenüber Männern empfinde. Dies hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht deutlich verändert. So schilderte Rechtsanwältin G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 weiterhin unter den Folgen des Vorfalls leide. Des Weiteren wurde beim Gericht die Dispensation der Straf- und Zivilklägerin 2 von der Teilnahmepflicht an der Berufungsverhandlung beantragt.