Während die Straf- und Zivilklägerin 2 bereits vor dem Vorfall an psychischen Problemen litt, wurden diese durch den Vorfall noch deutlich akzentuiert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dem Arztbericht von Dr. AU.________ respektive Dr. med. AV.________ vom 20. März 2023 zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund der Geschehnisse an einer psychotraumatischen Störung