Unter Verweis auf die Beweiswürdigung und die nachfolgenden Ausführungen zur Zivilklage (E. VII) erkennt und berücksichtigt die Kammer die schwerwiegende Belastung für die Straf- und Zivilklägerin 2. Der Beschuldigte ist in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 und damit in einen vermeintlich geschützten Rückzugsort eingedrungen, an welchem sich die Straf- und Zivilklägerin 2 sicher fühlte und nicht mit einem entsprechenden Vorfall rechnen musste. Während die Straf- und Zivilklägerin 2 bereits vor dem Vorfall an psychischen Problemen litt, wurden diese durch den Vorfall noch deutlich akzentuiert.