Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern über längere Zeit bestehende schwerwiegende psychische Folgen nach sich ziehen können, wie dies auch vorliegend der Fall ist. Unter Verweis auf die Beweiswürdigung und die nachfolgenden Ausführungen zur Zivilklage (E. VII) erkennt und berücksichtigt die Kammer die schwerwiegende Belastung für die Straf- und Zivilklägerin 2.