24. Freiheitsstrafe 24.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Schändung nach Ziff. 3 der Anklageschrift 24.1.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass ein sexueller Übergriff die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung erheblich verletzt. Eine Schändung ist vor diesem Hintergrund stets schwerwiegend, was aber dem Tatbestand inhärent ist. Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern über längere Zeit bestehende schwerwiegende psychische Folgen nach sich ziehen können, wie dies auch vorliegend der Fall ist.