_ geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten schwergradig vermindert war (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1811). Der schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit wird jeweils mit einer Reduktion des Verschuldens im Sinne einer deutlichen Strafminderung von rund 70% Rechnung getragen. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, liegen hingegen nicht vor.