19 Abs. 2 aStGB erheblich beeinträchtigt (pag. 1183). Die bereits durch die Schizophrenie mittelgradig bis schwergradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sei durch den zusätzlichen Kokainkonsum hin zu einer schwergradigen Beeinträchtigung verstärkt worden. Gestützt auf diese nachvollziehbaren und stringenten Ausführungen von Dr. med. AP.________ geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten schwergradig vermindert war (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.