1177). Zusammenfassend sei aufgrund der schizophrenen Erkrankung, verstärkt durch den sich taterleichternd auswirkenden Kokainkonsum, von einer schwergradig reduzierten Steuerungsfähigkeit auszugehen (pag. 1177 f.). Die Beeinträchtigungen seien zwar nicht geeignet gewesen, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht respektive zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben, haben diese jedoch im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB erheblich beeinträchtigt (pag.