Aufgrund dieses zusätzlichen Faktors sei bezüglich der Sexualdelikte eine in schwerem Grad reduzierte Steuerungsfähigkeit abzuleiten, bei allerdings voll erhaltener Einsichtsfähigkeit. Zusammenfassend seien die Taten alle relativ ähnlich verlaufen, nämlich, dass der Beschuldigte die aphrodisierende und enthemmende Droge (vor allem Kokain) in einem durch die Schizophrenie vorbestehenden labilen Zustand konsumiert habe.