Zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Sexualstraftaten habe zudem eine akute Intoxikation mit Kokain gemäss ICD-10 F 14.00 und teilweise auch Ecstasy gemäss ICD-10 F 15.00 bestanden. So gebe es für die Zeit der vorgeworfenen Sexualstraftaten deutliche Hinweise auf eine akute Kokainintoxikation mit dazugehörigen sprachlichen, Verhaltens- und motorischen Auffälligkeiten (pag. 1174). Unzweifelhaft hat daher der Beschuldigte die Taten unter Einfluss von psychotropen Substanzen begangen. Sowohl die schizophrene Erkrankung als auch die Kokainabhängigkeit seien als handlungsleitend für die begangenen Sexualdelikte zu bezeichnen.