63 nenten verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23.05.2022 E. 3.3.2). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 aStGB). Verminderte Schuldfähigkeit allein führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 23.2 Erwägungen der Kammer Laut Gutachten von Dr. med.