Der verminderten Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen, wobei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist. Gleichwohl muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens darstellt.