23. Vorbemerkungen zur Schuldfähigkeit 23.1 Rechtliche Grundlagen Für die theoretischen Ausführungen kann vorab und ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1810 f.). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer.