22. Methodik im vorliegenden Fall Für die Schuldsprüche wegen Schändung, Sexueller Nötigung und Sexueller Handlungen mit Kindern werden Freiheitsstrafen ausgefällt und wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird mit der Vorinstanz einhergehend von der Schändung als schwerstes Delikt ausgegangen (S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1808 f.).