Einer Geldstrafe kann daher nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, weshalb eine Freiheitsstrafe ohnehin angezeigt wäre. Eine solche wurde denn auch von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 2343). Ohnehin ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. VI.32.3.3 hiernach) fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre.