Für diese Delikte kann somit sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Angesichts des konkreten Verschuldens kommen – wie sogleich zu zeigen sein wird – für die Schändung, die sexuelle Nötigung sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern jedoch jeweils nur eine Strafe von über 180 Strafeinheiten in Frage, weshalb die Möglichkeit einer Geldstrafe von vornherein entfällt. Hinzu tritt, dass der 26-jährige Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung zwar nicht vorbestraft war, indessen aber mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-