21. Strafrahmen und Strafart Schändung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 aStGB). Sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 2 aStGB). Sexuelle Handlung mit Kind wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 4 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art.