Nach diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straf- erhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandmerkmals respektive eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 31 und 86).