20. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 91 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1807 ff.). Ergänzend ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Nach diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straf- erhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden.