19. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer richtet sich in erster Linie auf die oberinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche. Da für die oberinstanzlich zu beurteilenden Delikte jeweils auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, ist zudem die vorinstanzlich ausgesprochene Gesamtgeldstrafe betreffend die weiteren in Rechtskraft erwachsenden Schuldsprüche zu prüfen, da diese nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Bezüglich Strafzumessung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, da die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich keine Berufung erklärte.