Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich und im Wissen über die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin 2. Der objektive und subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 18.5 Fazit