432, 436 und 448 ff.) und dem Beginn der Einvernahme (05:00 Uhr, pag. 467) zwar wenig aber eben doch etwas Zeit war und die Einnahme von Abilify bereits einige Stunden zurücklag. Zudem dauerte die erste Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 2 nicht «stundenlang», sondern 1,5 Stunden, wobei die Straf- und Zivilklägerin 2 keine andere Wahl hatte, als dieser Einvernahme beizuwohnen und letztlich auch die körperliche Untersuchung möglichst zeitnah über sich ergehen zu lassen. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich und im Wissen über die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin 2.