kunft zu geben, habe sich aber beim Geschlechtsverkehr nicht wehren können wollen, abgeleitet werden. So beschränkte sich die Teilnahme der Straf- und Zivilklägerin 2 am erwähnten Gespräch im Wesentlichen auf das Antwortgeben und die Mitteilung, dass sie müde sei und sich gerade schlafen legen wollte. Hinsichtlich des vermeintlich stundenlangen Auskunftgebens ist festzuhalten, dass zwischen dem Vorfall (ab ca. 21:30 Uhr), der körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin 2 (Entnahmezeit: 02:15 Uhr, pag. 432, 436 und 448 ff.) und dem Beginn der Einvernahme (05:00 Uhr, pag.