Vielmehr musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass eine Mitbewohnerin, welche mit ihm bisher kaum je ein Wort gewechselt hat, in einer Beziehung ist und sich gerade fertig gemacht hat, um sich schlafen zu legen, keine sexuellen Handlungen mit einem für sie fremden Mann vornehme möchte. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten kann schliesslich aus den Vorbringen von Rechtsanwalt C.________, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sprechen können und sei zudem in der Lage gewesen, nach dem Vorfall bei der Polizei stundenlang und ohne Schlaf Aus-