Indizien für ein sexuelles Interesse, geschweige denn eine Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 2 in derartige Handlungen, liegen nicht vor. Vielmehr musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass eine Mitbewohnerin, welche mit ihm bisher kaum je ein Wort gewechselt hat, in einer Beziehung ist und sich gerade fertig gemacht hat, um sich schlafen zu legen, keine sexuellen Handlungen mit einem für sie fremden Mann vornehme möchte.