Der Beschuldigte wusste demnach, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht in der Lage sein wird, sich gegen seine sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen schamlos ausnutze. Denn erst durch diesen Zustand war es dem Beschuldigten überhaupt möglich, die sexuellen und beischlafsähnlichen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin 2 zu vollziehen. Indizien für ein sexuelles Interesse, geschweige denn eine Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 2 in derartige Handlungen, liegen nicht vor.