Die Sachverhaltsfeststellungen ergaben, dass dieser Zustand dem Beschuldigten beim Betreten des Zimmers der Straf- und Zivilklägerin 2 erkennbar war. Der Ablauf der Geschehnisse, mit einem ersten Gespräch und der anschliessenden «Massage» zeigen zudem auf, dass sich der Beschuldigte stetig herantastete und schliesslich feststellte, dass keine Gegenwehr erfolgte. Der Beschuldigte wusste demnach, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht in der Lage sein wird, sich gegen seine sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen schamlos ausnutze.