Entsprechend war die Straf- und Zivilklägerin 2 in dieser Situation widerstandsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Als sie aus ihrem Zustand zumindest teilweise wieder erwachte und die Polizei informierte, war die Tat bereits vollendet. Eine vorübergehende Widerstandsunfähigkeit – wie hier – genügt für die Erfüllung des Tatbestands. Damit ist der objektive Tatbestand der Schändung erfüllt. Das Beweisergebnis ergab weiter, dass der Beschuldigte um die bestehenden Krankheiten sowie die Medikamenteneinnahme der Straf- und Zivilklägerin 2 wusste. So lebten beiden in derselben Institution, leiden beide an Schizophrenie und